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Soweit sich Träger von Tageseinrichtungen durch die Bescheide der Jugendämter „beschwert“ fühlen, muss innerhalb eines Monats nach Zugang Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Nachdem in NRW durch die „Bürokratieabbaugesetze I und II“ das einer Klage bisher vorausgehende Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, muss unmittelbar „geklagt“ werden. Durchaus sinnvolle Rücksprachen und Versuche einer Verständigung mit dem Jugendamt hemmen jedoch nicht die Frist zum Erheben einer Klage.
Mit einer Übersicht über die an verschiedenen Orten in NRW laufenden Klagen soll vor allem sichergestellt werden, dass Kläger, die einen vergleichbaren Streitgegenstand verfolgen, sich austauschen können. Es soll aber auch deutlich werden, an welchen Stellen vergleichbare Verfahren laufen, damit angesichts an anderen Orten zu erwartenden Entscheidungen evtl. außergerichtliche Verständigungen von Trägern mit dem Jugendamt erfolgen können.
Vielfältige Argumente für gerichtliche Auseinandersetzungen sind aus dem Rechtsgutachten und ergänzenden Materialien zu gewinnen, auf die - hier – ( Link zur entsprechenden Seite der Vereinigung auf der u.a. auch das Rechtsgutachten bestellt werden kann) aufmerksam gemacht wird.
Die Verfasser des Rechtsgutachtens, Prof. Dr. M. Quaas und Dr. P. Sieben (http://www.quaas-partner.de) haben bereits eine Vertretung in einem Verfahren übernommen. Aus der Gruppe der Juristen/Juristinnen, die die Stellungnahme zum Gesetzentwurf des KiBiz erarbeitet und bei der Tagung am 19.5.2008 mitwirkt hat, könnte auch eine Vertretung durch RA Frau Anja Surwehme in der Kanzlei Barkhoff und Partner (www.barkhoff-partner.de), Bochum, erfolgen.
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