Gesetzestext - Erläuterungen, Kommentar
Informationen aus der Politik
Informationen aus den Kommunen
Informationen aus den Verbänden
Sammlung von Erfahrungen
§§§ Klagen-gegen-KiBiz.de §§§
Protest gegen KiBiz
Untersuchung zu den Auswirkungen des KiBiz
Veranstaltungen
Grundsätzliches
Weitere Rechtsquellen
Materialiensammlung
... aus der Politik
... aus den Kommunen
... aus den Verbänden
Veranstaltungen
Offene Fragen ...
Grundsätzliches
Materialiensammlung
Sprachstandsfeststellung
Sammlung von Erfahrungen ...
Materialien zum Thema Delfin4
Leitlinien
Mitglieder
Aktionen
Aktuelles
Besprechungen
Dokumentenarchiv
Direkter Link zur Online-Befragung

... Erziehungsarbeit

(1) Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzept durch.

(2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit zielt darauf ab, das Kind unter Beachtung der in Artikel 7 der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze in seiner Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, es zu Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und Toleranz zu befähigen, seine interkulturelle Kompetenz zu stärken, die Herausbildung kultureller Fähigkeiten zu ermöglichen und die Aneignung von Wissen und Fertigkeiten in allen Entwicklungsbereichen zu unterstützen.

(3) Die Einrichtungen haben ihre Bildungskonzepte so zu gestalten, dass die individuelle Bildungsförderung die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Eltern berücksichtigt und unabhängig von der sozialen Situation der Kinder sichergestellt ist. Die Einrichtungen sollen die Eltern über die Ergebnisse der Bildungsförderung regelmäßig unterrichten.

(4) Die Kinder wirken bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend mit.

(5) Die Entwicklung des Kindes soll beobachtet und regelmäßig dokumentiert werden. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus.

(6) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der Sprachentwicklung des Kindes im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB VIII. Das pädagogische Konzept nach Absatz 1 muss Ausführungen zur Sprachförderung enthalten. Verfügt ein Kind nicht in altersgemäß üblichem Umfang über deutsche Sprachkenntnisse, hat die Tageseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass es eine zusätzliche Sprachförderung erhält. Soweit ein Kind an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen in der Tageseinrichtung teilnimmt, hat die Tageseinrichtung auf Wunsch der Eltern die Teilnahme zu bescheinigen.



Kommentar

Sonntag, 25. Mai 2008
Kommentierung

Bereits in der Bezeichnung des Gesetzes KiBiz = Kinderbildungsgesetz wird deutlich, dass das Grundverständnis für eine umfassende "Förderung" von Kindern im Sinne des § 22 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz - für den Elementarbereich unpassend ist. Alleine die Bezeichnung des Gesetzes erweckt den Eindruck, als könne Bildung "gemacht" und isoliert initiiert werden. Zutreffend beschreibt das Bundesrecht dien Förderauftrag untrennbar mit Erziehung, Bildung und Betreuung.

Neben der unpassenden Gesetzesbezeichnung, die zutreffender "Kinderförderungsgesetz" hätte lauten müssen, wird in der Aufzählung des Absatzes 1 (Bildung, Erziehung und Betreuung) eine entsprechende andere Rangordnung gewählt und anschließend isoliert auf die Aufgabenstellung von Bildung und Erziehung eingegangen und von "individueller Bildungsförderung" gesprochen.

Eine zutreffende kritische Einschätzung des § 13 wird in dem Beitrag "Das KiBiz regelt die Angebote für Kinder unter drei Jahre neu" (Fachzeitschrift KiTa aktuell NRW, Mai 2008, Seite 100 ff.) von Dr. Rainer Strätz geleistet (Seite 102):

"Überhaupt wirkt der § 13 des KiBiz aus fachlicher Sicht bruchstückhaft und oberflächlich.
Bei der Aufzählung von Bildungszielen überrascht das Fehlen von anderswo selbstverständlichen Stichworten wie "schöpferisches Potenzial", "Kreativität", "Problemlösungskompetenz", "lernmethodische Kompetenz und anderen sowie die einseitige, zu kurz greifende Betonung von Wissen und Fertigkeiten.
Eine Charakterisierung der Eigenart frühkindlicher, eigenaktiver Bildungsprozesse und die sich daraus ergebende Rolle der Erzieherin fehlt, ebenso ein deutlicher Hinweis auf die kindliche Individualität als Ausgangspunkt pädagogischer Arbeit im Elementarbereich.
Aus den Bildungsbereichen wird die Sprache hervorgehoben, wofür es gute Gründe gibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die anderen Bereiche unerwähnt bleiben können, wenn es um die "Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit" geht.
Zudem wäre der Hinweis entscheidend wichtig, dass die Bildungsbereiche nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen und Curricular daher im Elementarbereich nicht angemessen sind."


Der Beitrag geht, da er sich mit der Situation der Kinder unter 3 Jahren befasst, zudem noch auf weitere kritische Aspekte in Bezug auf die Ausgestaltung für diesen Förderbereich ein.

Sonntag, 2. Dezember 2007
Aus der Begründung des Gesetzes

Zu Absatz 1:
In § 13 wird die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages näher umschrieben. Dabei orientiert sich die Präzisierung an der „Bildungsvereinbarung – NRW – Fundament stärken - erfolgreich star-ten“, in der sich die Vertragsparteien (s. o. Begründung zu § 11 Abs. 2) auf einige Bildungsziele selbstverpflichtet haben. Dieser folgend erfordert die Bildungsarbeit ein eigenes träger- oder einrichtungsspezifisches pädagogisches Konzept.

Zu Absatz 2:
Damit wird hervorgehoben, dass die in der Landesverfassung verankerten Grundwerte bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrich-tungen Beachtung finden.

Zu Absatz 3:
Insbesondere vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen aus den internationalen Vergleichsstudien, z.B. der PISA-Studie, muss die individuelle Bildungsförderung sicherstellen, dass bereits im frühen Kindesalter die Grundlagen für den Zugang zu Bildung, unabhängig von der sozialen Herkunft, gelegt werden. Um dies zu erreichen, sollen die Bildungskonzepte Inhalte und Methoden umfassen, die die individuellen Verhaltensweisen der Kinder berücksichtigen, vielfältige Anregungen in kultureller und sozialer Hinsicht geben und sie vor allem zu einer Auseinandersetzung mit der Umwelt ermutigen. Auch sollen unter Berücksichtung der jeweiligen Lebenslage der Eltern die erforderlichen Konsequenzen für den Bildungsprozess, z.B. stärkere Aufmerksamkeit und mehr Anregungen, ermöglicht werden. Dies trifft insbesondere für Kinder zu, die unter erschwerten Bedingungen aufwachsen. Um dies zu erreichen, ist es aber zugleich erforderlich, die der Bildungsförderung zu Grunde liegende Bildungsvereinbarung zwischen dem Land und den Trägern den neuen Herausforderungen in der Förde-rung der Kinder anzupassen und fachlich zu differenzieren.

Zu Absatz 4:
Kinder und Jugendliche ihrem Entwicklungsstand entsprechend an allen Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (§ 8 SGB VIII) entspricht dem Anspruch der Partizipation.

Zu Absatz 5:
Zur Sicherung der Qualität der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind die Beobachtung der Bildungsbiografie des einzelnen Kindes und ihre regelmäßige Dokumentation notwendig. Dementsprechend statuiert das Gesetz in Absatz 2 die Pflicht, zur individuellen Förderung des Kindes seine Ent-wicklung immer wiederkehrend, zielgerichtet und ganzheitlich zu beobach-ten und dies regelmäßig zu dokumentieren, soweit die schriftliche Zustim-mung der Eltern vorliegt. Die Einbeziehung der Eltern in diesen Prozess ergibt sich bereits aus den §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 dieses Gesetzes. Sie ist nicht allein aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendig, sondern auch pädagogisch sinnvoll, denn sie erweitert die Sichtweisen des pädagogischen Personals auf das Kind und bietet die Möglichkeit, die Förderung des Kindes in der Familie weiter zu führen. Die Bildungsdokumentation sollte in jedem Fall die Sprachentwicklung des Kindes aufzeigen. Beobachtung und Dokumentation dürfen jedoch nicht so verstanden werden, dass jedes einzelne Kind einer permanenten, kontinuierlichen Beobachtung zu unterziehen und jede Lebensäußerung des Kindes in Bögen oder Formblättern nach bestimmten Kriterien zu erfassen ist. Derartige Personenprofile wären ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbe-stimmung.

Zu Absatz 6:
Sprachförderung ist im Kontext von Bildung im frühen Kindesalter eine zentrale Aufgabe des Elementarbereichs. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Das pädagogische Konzept muss Ausführungen zur Sprachförderung enthalten. Dies dient u.a. dazu, dass auch für Außenstehende erkennbar wird, dass und wie die Kindertageseinrich-tung die Sprachentwicklung in der deutschen Sprache bei den Kindern fördert. Die grundständige Förderung der deutschen Sprache wird in Absatz 5 als Pflichtaufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder festgeschrieben. Ziel der Sprachförderung ist, dass das Kind zum Zeitpunkt des Wechsels zur Grundschule die deutsche Sprache altersgemäß beherrscht, so dass es dem Unterricht von Anfang an folgen kann. Die Tageseinrichtung muss dafür Sorge tragen, dass das Kind eine besondere Sprachförderung erhält, wenn seine Kenntnisse in der deutschen Sprache nicht den altersgemäßen Anforderungen entsprechen. Auch dies ergibt sich aus § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Ob das Kind über diese Kompetenz verfügt, wird u.a. im Rahmen des Sprachstandsfeststellungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz festgestellt. Die zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen sollen integriert in das Alltagsgeschehen der Tageseinrichtung erfolgen. Bei Bedarf können sie in separaten Angeboten erfolgen. Nimmt ein Kind an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen regelmäßig teil, so bescheinigt die Kindertageseinrichtung dies dem Kind bzw. den Eltern auf deren Wunsch.

...





§ 12 Datenerhebung und - verarbeitung § 14 Zusammenarbeit mit der Grundschule