Gesetzestext - Erläuterungen, Kommentar
Informationen aus der Politik
Informationen aus den Kommunen
Informationen aus den Verbänden
Sammlung von Erfahrungen
§§§ Klagen-gegen-KiBiz.de §§§
Protest gegen KiBiz
Untersuchung zu den Auswirkungen des KiBiz
Veranstaltungen
Grundsätzliches
Weitere Rechtsquellen
Materialiensammlung
... aus der Politik
... aus den Kommunen
... aus den Verbänden
Veranstaltungen
Offene Fragen ...
Grundsätzliches
Materialiensammlung
Sprachstandsfeststellung
Sammlung von Erfahrungen ...
Materialien zum Thema Delfin4
Leitlinien
Mitglieder
Aktionen
Aktuelles
Besprechungen
Dokumentenarchiv
Direkter Link zur Online-Befragung

(1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule zusammen.

(2) Zur Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich gehören neben der intensiven Vorbereitung im letzten Jahr vor der Einschulung durch die Kindertageseinrichtung insbesondere

1. eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, -methoden und -konzepte in beiden Institutionen,

2. regelmäßige gegenseitige Hospitationen,

3. die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,

4. gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Eltern,

5. gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule,

6. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

(3) Zur Durchführung der Feststellung des Sprachstandes nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz erhebt der Träger der Tageseinrichtung bei den Eltern, deren Kinder zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtet sind, die folgenden Daten und übermittelt sie an das zuständige Schulamt:

1. Name und Vorname des Kindes
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Familiensprache
5. Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung
6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.

Soweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der Kinder an dieser zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen.



Kommentar

Sonntag, 2. Dezember 2007
Aus der Begründung des Gesetzes

Zu Absatz 1:
Absatz 1 normiert die Pflicht zur Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen mit der Schule. Die Schule ist ihrerseits nach § 5 Schulgesetz zur Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen verpflichtet. Da Kinder, die in die Schule kommen, in der Kontinuität längst begonnener Bildungs-entwicklung stehen, ist es notwendig, dass die Tageseinrichtung und die Grundschule zusammenarbeiten und gemeinsam Verantwortung für die Kontinuität des Bildungsprozesses und den Übergang in die Grundschule übernehmen. Dies impliziert, dass beide Institutionen auf die Anschlussfähigkeit ihrer jeweiligen pädagogischen Arbeit achten.Gegenüber den Regeln im GTK werden die Zusammenarbeit mit der Schule und die Förderung des gelingenden Übergangs in § 14 deutlich gestärkt. Damit trägt das Gesetz zum einen den neuen Anforderungen aus § 22 a Abs. 2 SGB VIII Rechnung. Zum anderen wird damit einer bisher weitgehend nur in Erlassen geregelten Kooperation die notwendi-ge Rechtssicherheit verliehen.

Zu Absatz 2:
In Absatz 2 werden die Grundvoraussetzungen für eine gute Zusammenarbeit und die Förderung des Übergangs genannt. Dabei knüpft die Aufzählung neben dem Erlass zur Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule vom 5.5.1988 (GABl. NRW. 6/1988) an die „Bildungsvereinbarung – NRW“ und die Ergebnisse eines Konsultationsprozesses zwischen Vertreterinnen und Vertretern beider Seiten auf Landesebene an. Zur quali-fizierten Gestaltung des Wechsels vom Kindergarten in die Grundschule gehört danach u. a. die intensive Vorbereitung der Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung. Kindertageseinrichtung und Schule informieren sich kontinuierlich über ihre Konzepte und organisieren regelmäßige gegenseitige Hospitationen. Für die regelmäßigen gegenseitigen Besuche und Hospitationen ist keine Einwilligung der Eltern notwendig, solange es nicht zu einer Datenerhebung, - nutzung oder –übermittlung an Dritte über einzelne Kinder kommt. Der Besuch der zukünfti-gen Grundschullehrkräfte bei den Kindern, die voraussichtlich in die Klas-sen dieser Grundschullehrkräfte kommen werden, bedarf der Einwilligung der Eltern. Ohne Einwilligung der Eltern dürfen mit Ausnahme des in Absatz 3 geregelten Datentransfers keine personenbezogenen Daten von den Tageseinrichtungen an die Schule übermittelt werden.

Zu Absatz 3:
Absatz 3 regelt den Schutz der Daten des Kindes allein im Hinblick auf das Sprachstandsfeststellungsverfahren nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz. Im Gegensatz dazu regelt § 12 die Datenerhebung und -verarbeitung in der Kin-dertageseinrichtung. § 14 Abs. 3 hingegen ist Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung zur Durchführung der Sprachstandsfeststellungsverfahren nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz und zur Sicherung deren Ablaufes ohne Verletzung der informationellen Selbstbestimmung des Kindes. Diese Daten dürfen nicht zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gespeichert und genutzt werden; sie unterliegen nicht dem Sozialdatenschutz.

...





§ 13 Grundsätze der Bildungs- und ... § 15 Vernetzung von ...