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... Kindertageseinrichtungen

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Absatz 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des

1. §20 Abs. 1 Satz 1: 36,5 v. H.
2. §20 Abs. 1 Satz 2: 36,0 v. H.
3. §20 Abs. 1 Satz 3: 38,5 v. H.
3. §20 Abs. 1 Satz 4: 30,0 v. H.

der gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale.

(2) Für jedes Kind, das aufgrund des § 36 Abs. 2 Schulgesetz eine zusätzliche Sprachförderung erhält, gewährt das Land dem Jugendamt bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 340 EUR pro Kindergartenjahr. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet. Die Feststellung der Daten zur Sprachförderung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgenommen.

(3) Für jede Tageseinrichtung für Kinder, die über ein vom Land anerkanntes Gütesiegel als "Familienzentrum NRW" verfügt, gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 12.000 EUR. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 16 Abs. 2 die Förderung nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) An den Zuschüssen nach § 20 Abs. 2 und 3 beteiligt sich das Land mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den vom-HundertSätzen des Absatzes 1 richtet.

(5) Für den schrittweisen Ausbau von Plätzen für unter dreijährige Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege werden unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Planungsdaten durch das Haushaltsgesetz jährlich Höchstgrenzen festgelegt. Dabei sind die zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung "Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013" und die Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten ab 2009 zu berücksichtigen.

(6) Die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten Betreuungszeiten orientieren sich an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes Angebot an Ganztagsplätzen auch für die Kinder zur Verfügung steht, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind. Sollten die vom Land zu den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 enthaltenen Planungsdaten bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, werden die Oberste Landesjugendbehörde, das Finanzministerium und die Kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung treffen.



Samstag, 24. November 2007
Aus der Begründung des Gesetzes

Zu Absatz 1:
Die Einfügung soll sicherstellen, dass die Zuschüsse des Landes auf der Grundlage einer durch die kommunale Jugendhilfeplanung gesicherten Datenlage gezahlt werden.

Zu Absatz 2:
Es handelt sich hier um eine redaktionelle Verschiebung der ursprünglich in Abs. 5 vorgesehenen Regelung.

Begründung aus dem Gesetzentwurf:Sofern bei einem Kind Sprachförderbedarf im Rahmen der Sprachstands-feststellung nach § 36 Abs. 2 des Schulgesetzes erkannt wird, gewährt das Land einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 340 EUR pro Kind. Dieser Betrag ist abgeleitet aus den Beträgen, die das Land pro Sprachfördergruppe nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich, umgerechnet auf das einzelne Kind, zur Verfügung stellt. Im Gegensatz zur bisherigen För-derung, die gruppenbezogen erfolgte, stellt das Land nunmehr einen Betrag pro Kind, das einen besonderen Sprachförderbedarf hat, bereit. Damit steht dem einzelnen Träger mehr Geld als bisher für diese Maßnahmen zur Verfügung. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass das Jugendamt ihn an die Träger der Kindertageseinrichtungen seines Bezirkes weiterleitet. Diese Formulierung lässt es zu, dass in der örtlichen Jugendhilfeplanung über die Verteilung der Landesmittel entschieden werden kann. Das Jugendamt kann einen eigenen, ergänzenden Zuschuss leisten.

Zu Absatz 3:
Absatz 3 sieht vor, dass Familienzentren, die das Gütesiegel "Familienzentrum NRW" erhalten haben, eine jährliche Förderung in Höhe von 12.000 EUR erhalten. Die Kriterien und das Verfahren zur Erlangung des Gütesiegels werden in einer Rechtsverordnung geregelt, § 26 Abs. 1 Nr. 4. Mit-telempfänger ist im Regelfall eine Kindertageseinrichtung. Die Landesmittel werden den Jugendämtern für die Familienzentren in ihrem Bezirk zu Verfügung gestellt. Das Jugendamt entscheidet im Rahmen seiner Gesamtplanung, ob es eine Einzeleinrichtung oder einen Verbund fördert und ob es einem Verbund eines oder mehrere Förderpakete zur Verfügung stellt. Im Rahmen solcher Verbünde kann im Einzelfall der Empfänger der Landesmittel auch eine Einrichtung sein, die keine Kindertageseinrichtung ist (z.B. eine Familienbildungsstätte oder eine Familienberatungsstelle). Die Mittel sind sowohl für die Leitung, Koordinierung und das Management des Familienzentrums wie auch dafür vorgesehen, dass das Familienzentrum die für die Aufgabenstellung notwendigen Angebote bereitstellt oder externe Leistungen Dritter einkauft. Die Mittel können in gleicher Weise für die Bereitstellung zusätzlicher Personalressourcen für das Familienzentrum (zusätzliches Personal; Finanzierung von Überstunden, Leitungsanreizen oder Fortbildungen) oder für Beratungsleistungen eingesetzt werden. Auf eine konkrete Aufteilung der Mittel ist verzichtet worden, um den Trägern eine größtmögliche Entscheidungsfreiheit einzuräumen. Das Jugendamt muss den Zuschuss an das Familienzentrum weiterleiten. Es kann einen eigenen, ergänzenden Zuschuss leisten. Insgesamt beabsichtigt das Land, im Jahre 2012 3.000 Familienzentren zu fördern. Bis dahin werden sie sukzessive ausgebaut.

Zu Absatz 4:
Die Vorschrift regelt, dass das Land sich auch an den ergänzenden Zuschüssen zur Kaltmiete sowie den ergänzenden Zuschüssen für eingruppige Kindertageseinrichtungen mit dem üblichen Finanzierungsanteil beteiligt, wenn das Jugendamt diese Zuschüsse seinerseits leistet; der Trägeranteil ist zu berücksichtigen.

Zu Absatz 5:
Durch die zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung, der die Landesregierung am 16. Oktober 2007 zugestimmt hat, und die sich daraus ergebenden Ausbauziele für Plätze für unter dreijährige Kinder ist es erforderlich, im KiBiz eine entsprechende Anpassung der Ausbauziele vorzunehmen. Die Grundlage für den Ausbau über die zunächst geplanten 20 % hinaus bilden die Verwaltungsvereinbarung und die Zusage des Bundes, sich ab dem Jahr 2009 an den Betriebs-kosten für die Plätze, die über das Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2005 hinaus (17 %) geschaffen werden, zu beteiligen

Zu Absatz 6:
Mit der Regelung, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich auch für die Kinder, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind, einen Ganztagsplatz anzubieten hat, wenn dieses bedarfsge-recht ist, wird der Regelung des § 24 SGB VIII Rechnung getragen und sichergestellt, dass auch für diese Kinder der Zugang zu einer pädagogisch erforderlichen Förderung ermöglicht wird.

Aus der Gesetzesbegründung:Absatz 6 legt fest, dass für den Ausbau von Plätzen für unter dreijährige Kinder und für den Ausbau von Plätzen in der Kindertagespflege Höchst-grenzen gelten. Diese Grenzen sind - als Planungsdaten - in der Anlage zu § 19 Abs. 1 aufgeführt. Für die Förderung von Plätzen orientiert an Gruppenformen und Betreuungszeiten gelten die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Planungsdaten. Die Umsetzung hat sich nach den Grundsätzen der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit zu richten. Die tatsächliche Bedarfentwicklung wird im Rahmen der Kommunalen Jugendhilfeplanung erfasst und dient als Grundlage für die Förderung durch das Land. Sollte sich dabei zeigen, dass die landesdurchschnittlichen Planungsdaten und die hierfür zur Verfügung gestellten Landesmittel nicht ausreichen, sollen durch eine Vereinbarung Lösungsansätze entwickelt werden.

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§ 20 Zuschuss des Jugendamtes § 22 Landeszuschuss für Kinder ...