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(1) Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 725 EUR, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird.
(2) Der Landeszuschuss setzt eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass
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Samstag, 24. November 2007
Aus der Gesetzesbegründung:
Zu Absatz 1: Damit wird in Abs. 1 klargestellt, dass die durch das KiBiz zu fördernde Kindertagespflege ausschließlich für Kinder im Alter vor dem Schuleintritt gilt.
Aus der Gesetzesbegründung: Absatz 1 sieht eine gegenüber dem GTK neue, finanzielle Beteiligung des Landes bei den Kosten der Kindertagespflege vor. Das Jugendamt erhält unter den in diesem Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen einen Zuschuss für jedes Kind in Kindertagespflege in Höhe von 725 EUR jährlich pro Kind. Bei diesem Zuschuss sind keine Zuschusserhöhungen nach Betreuungszeit, Alter des Kindes, wegen Behinderung oder zusätzlichen Sprachförderbedarfes vorgesehen. Dieser Zuschuss wird an das Jugendamt nur gezahlt, wenn das Kind nicht parallel einen Platz in einer Kinderta-geseinrichtung wahrnimmt, für den das Jugendamt bereits einen Zuschuss erhält. Die Jugendämter dürfen den Zuschuss nur für die Tagesmütter und -väter verwenden, d.h. deren Qualifizierung oder die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII.
Zu Absatz 2: Mit der Ergänzung des Abs. 2 Nr. 4 wird es zukünftig möglich, auch solche Träger einzubeziehen, die z.B. als privatgewerbliche Träger eine Vermittlung in der Kindertagespflege wahrnehmen.
Zu Absatz 3: In Abs. 3 ist lediglich eine redaktionelle Abpassung vorzunehmen. Aus der Gesetzesbegründung: Die Bezugnahme auf § 21 Abs. 5 und 6 gewährleistet, dass für alle Angaben und Berechnungen im Jugendamtsbezirk derselbe Stichtag (15. März) gilt.
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