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Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen die Auswirkungen dieses Gesetzes im Jahr 2011, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung einer bedarfsgerechten Angebotsstruktur, der Gesamtfinanzentwicklung, möglicher Folgen für die Trägerstruktur, die Auskömmlichkeit der Pauschalen und den Verwaltungsaufwand

und berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 hierüber.



Kommentar

Sonntag, 2. Dezember 2007
Aus der Begründung des Gesetzes

§ 28 beinhaltet einerseits die sog. Revisionsklausel. Danach ist für das Jahr 2011 eine umfassende Prüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes in den genannten Bereichen sicherzustellen. Ziel ist, die Umsetzung des Gesetzes bezogen auf bestimmte Aspekte zu reflektieren. Diese Überprüfung soll insbesondere die in Abs. 2 genannten Kernpunkte berücksichtigen. Andererseits soll dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Umsetzung des Gesetzes und die gemachten Erfahrungen berichtet werden.

...





§ 27 Aufhebungs- und Übergangsvorschriften Artikel 2