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Grundlagen und Perspektiven für die Förderung* von Kindern in Nordrhein-Westfalen
* Unter Förderung verstehen wir die umfassende und integrierte Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dieser Prozess ist darauf ausgerichtet, die emotionalen, sozialen und kognitiven Kompetenzen zu stärken und die seelische, geistige, sinnliche und motorische Entwicklung der Kinder zu unterstützen.
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1. Förderung von Kindern Eine umfassende Förderung von Kindern aller Altersstufen muss die Zielperspektive aller weiteren Weiterentwicklungsschritte in Jugendhilfe und der Schule sein. Alle Angebote und Maßnahmen haben sich am Wohl und den Interessen des Kindes auszurichten.
2. Rechtsanspruch Kinder bis zum 14. Lebensjahr sollen einen Rechtsanspruch auf Förderung erhalten. Der örtliche Jugendhilfeträger soll verpflichtet werden, im Zusammenwirken mit allen Anbietern (z.B. Spielgruppen, Tagespflege, Angebote der Jugendhilfe und Schule) vor Ort für ein qualitativ und quantitativ bedarfsdeckendes Angebot zu sorgen.
Insbesondere die Angebote für Kinder unter 3 und über 6 Jahren müssen qualitativ und quantitativ ausgebaut werden.
3. Bedarfsgerechte Personalausstattung Eine bedarfsgerechte personelle Besetzung in Jugendhilfe und Schule ist sicherzustellen, damit die Aufgaben der Förderung von Kindern, das Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten, die Zusammenarbeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und die Kooperation mit anderen Beteiligten möglich ist. Zeiten für Vor- und Nachbereitung, Teambesprechungen, Fortbildung, Erziehungspartnerschaft und Vernetzung müssen grundsätzlich und ausreichend für alle pädagogischen Mitarbeiterinnen vorhanden sein. Sie müssen ausdrücklich in den Personalbesetzungsschlüssel aufgenommen werden. Flexiblere Öffnungszeiten müssen bei der Personalbesetzung angemessen berücksichtigt werden.
Besondere Förderbedarfe von Kindern müssen anerkannt und bei der Personalbemessung berücksichtigt werden.
4. Rahmenbedingungen verbessern Die Weiterentwicklung von Angeboten und das Einstellen auf die sich laufend ergebenden Veränderungen erfordern die Verbesserung der personellen und räumlichen Rahmenbedingungen. Diese müssen finanziell gewährleistet werden. Die Ausbildung des Personals hat sich an die qualitativen Veränderung der Anforderungen anzupassen, die Vergütung muss angehoben werden.
5. Mehr Autonomie für Schule und Jugendhilfeeinrichtungen Die Förderung von Kindern unterscheidet sich nach Alter, Förderbedarf der Kinder und Bedarfen der Familien regional und zeitlich erheblich. Deshalb ist den Einrichtungen vor Ort ein größeres Maß an Autonomie bei der Verwendung der Mittel zuzugestehen, ohne dass damit landesweit geltende Mindeststandards unterlaufen werden können.
6. Mitentscheidung sichern Eltern müssen bei der Ausgestaltung der Angebote in qualitativer und quantitativer Hinsicht in und außerhalb der Einrichtung mitentscheiden können. Dadurch erhalten sie in Kooperation mit den Mitarbeiterinnen und den Trägern einen tatsächlichen Einfluss auf die erforderlichen Leistungen der Angebote.
Das Beteiligungsrecht der Kinder ist sicherzustellen.
Das Wunsch und Wahlrecht der Eltern ist zu garantieren.
Die Höhe der Elternbeiträge darf nicht zu einer Nicht-Inanspruchnahme von Angeboten führen. Deshalb ist eine direkte oder indirekte Beitragsfreiheit von Angeboten der Förderung von Kindern anzustreben.
7. Umfassende Förderung Umfassende Förderung ist die bestmögliche Grundlage für die Bildungslaufbahn der Kinder. Alle Angebote haben einen eigenständigen Bildungsauftrag. Eine einseitige Effizienzmessung der Leistungen von Förderangeboten für Kinder an den kognitiven Fähigkeiten wird abgelehnt.
8. Qualitätsentwicklung erforderlich Die aktuellen Veränderungen sowie zukünftige Weiterentwicklungen verlangen eine qualifizierte Evaluation.
Einerseits müssen die Wirkungen der politischen Entscheidungen auf Jugendhilfe und Schule unabhängig wahrgenommen und bewertet werden. Andererseits müssen für eine Entwicklung der Qualität in den Einrichtungen passende Rahmenbedingungen (z.B. Fortbildung und Verfügungszeiten) sichergestellt sein.
9. Zielorientierte Finanzierung Die Finanzierungsregelungen müssen von der Lebenslage von Kindern und Familien ausgehen.
Ziel muss zudem die Vision sein, dass Leistungen integrativ erfolgen, z.B. in der Idee eines „Hauses für Kinder und ihre Familien“ oder des „Hauses des Lernens“ zusammenlaufen.
Verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten müssen zusammengelegt und das bisherige „Haushaltsstellen-“ und „Zuständigkeitsdenken“ überwunden werden. Die Finanzierungsanteile aus den öffentlichen Haushalten müssen diesem Ziel entsprechend erhöht werden.
10. Integrierte und verbindliche Beteiligung Im Rahmen des Weiterentwicklungsprozesse der landesrechtlichen Regelungen muss eine gleichberechtigte Mitwirkung aller wesentlich Beteiligten unter Einbeziehung von Eltern und pädagogischen Mitarbeiterinnen erfolgen.
Die bisherige Form der Trennung der Beteiligungsprozesse zwischen Trägern und Eltern und pädagogischen Mitarbeiterinnen - aber auch zwischen Jugendhilfe und Schule - ist zugunsten einer integrierten und verbindlichen Beteiligung aufzulösen.
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